Souveränität & Recht

Muss der Betriebsrat bei der Einführung von KI beteiligt werden?

6 Min.

Kann ein KI-System dazu geeignet sein, das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter zu überwachen — etwa durch personenbezogene Bearbeitungszeiten, Fehlerquoten oder Aktivitätsprotokolle —, greift regelmäßig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei Systemen, die ausschließlich als persönliche Arbeitshilfe ohne personenbezogene Auswertung eingesetzt werden, besteht dieses Mitbestimmungsrecht in der Regel nicht; maßgeblich bleibt jedoch die konkrete technische Ausgestaltung im Einzelfall.

Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung eines KI-Systems ist nicht relevant, ob es als „KI" bezeichnet wird, sondern welche Funktionen es hat, welche Daten es verarbeitet und ob dadurch Verhalten oder Leistung von Beschäftigten überwacht oder bewertet werden kann. Diese Prüfung sollte bereits in der Planungs- und Auswahlphase erfolgen, nicht erst vor dem produktiven Rollout.

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Nicht die Bezeichnung als KI-System entscheidet über die Mitbestimmung, sondern die technische Möglichkeit zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle.

Wann die Mitbestimmung relevant wird

Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, ob ein System dazu geeignet ist, Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter zu erfassen — unabhängig davon, ob eine Überwachung der eigentliche Zweck des Systems ist.

Potenziell relevant sind insbesondere die personenbezogene Erfassung von Bearbeitungszeiten, die Zuordnung von Fehlerquoten zu einzelnen Personen, die Protokollierung individueller Aktivitäten sowie Dashboards oder Kennzahlen, aus denen sich Leistungs- oder Verhaltensprofile ableiten lassen. Ein System, das ausschließlich Texte zusammenfasst oder Formulierungsvorschläge liefert, ohne personenbezogene Auswertung zu ermöglichen, ist dagegen allein aufgrund seiner KI-Funktion nicht mitbestimmungspflichtig.

Vorher/Nachher: KI-Assistent im Kundenservice

Ein Unternehmen führt einen KI-Assistenten ein, der Support-Mitarbeitenden automatisch Antwortvorschläge liefert, und ergänzt dies um ein Dashboard, das für jede Person auswertet, wie viele Vorschläge übernommen oder abgelehnt wurden — ohne vorherige Betriebsvereinbarung entsteht daraus, unabhängig von der ursprünglichen Zweckbestimmung, ein Instrument, das auch zur Leistungskontrolle genutzt werden kann.

Im zweiten Fall liefert derselbe Assistent weiterhin Antwortvorschläge, das personenbezogene Auswertungs-Dashboard wird jedoch vor dem Rollout entweder auf aggregierte Team-Kennzahlen umgestellt oder über eine mit dem Betriebsrat abgestimmte Betriebsvereinbarung geregelt.

Beispielrechnung: Aufwand einer Betriebsvereinbarung

Die Abstimmung einer schlanken Betriebsvereinbarung für ein einzelnes KI-System lässt sich in der Praxis häufig mit 2 bis 4 gemeinsamen Terminen zwischen IT, HR und Betriebsrat sowie einem Abstimmungszeitraum von rund 1 bis 2 Wochen realisieren, sofern der Prozess vor dem Rollout beginnt.

Wird dieselbe Abstimmung dagegen erst nach Einwänden des Betriebsrats zu einem bereits produktiven System angestoßen, verlängert sich dieser Zeitraum in der Praxis regelmäßig deutlich, da zusätzlich Vertrauen wiederhergestellt und bereits erfolgte Datenverarbeitung nachträglich bewertet werden muss.

Beteiligungsprozess in die KI-Einführung integrieren

Die Beteiligung des Betriebsrats lässt sich am wirksamsten als Teil der Planungs- und Auswahlphase eines KI-Systems verankern, mit einer frühzeitigen Einbindung von IT, HR, Datenschutz, Legal und den zuständigen Fachbereichen.

Ein strukturierter Prozess deckt in der Regel die Definition des Use Case, die Erfassung der Systemfunktionen, die Prüfung des Personenbezugs, die Bewertung der Mitbestimmungsrelevanz, die Vorbereitung der Beteiligung sowie die Dokumentation der vereinbarten Regelungen ab, bevor das System produktiv geht.

Checkliste für die erste Einordnung

Die Mitbestimmungsrelevanz lässt sich vorab durch gezielte Fragen eingrenzen: Werden personenbezogene Nutzungsdaten erfasst? Können Aktivitäten, Bearbeitungszeiten oder Arbeitsergebnisse einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden? Verfügt das System über Dashboards oder Reporting-Funktionen auf Personenebene? Werden aus den Daten Leistungs- oder Verhaltensprofile abgeleitet oder für Personalentscheidungen genutzt?

Wird mindestens eine dieser Fragen mit Ja beantwortet, sollte die betriebsverfassungsrechtliche Prüfung vor dem breiten Rollout erfolgen; die Checkliste ersetzt dabei keine rechtliche Einzelfallprüfung der konkreten technischen Ausgestaltung.

Frühzeitige Einbindung als Bestandteil der KI-Governance

Auch wenn im Einzelfall kein Mitbestimmungsrecht besteht, reduziert eine frühzeitige, transparente Information des Betriebsrats regelmäßig Nachfragen und Akzeptanzprobleme bei den Beschäftigten.

Werden Themen wie Datenschutz, Leistungsüberwachung oder Arbeitsplatzveränderungen dagegen erst nach dem Rollout adressiert, entstehen in der Praxis häufig zusätzliche Abstimmungsbedarfe, die die Einführung insgesamt verzögern.

  1. 1

    Use Case definieren

    Festlegen, welche Aufgabe durch das KI-System unterstützt oder automatisiert werden soll.

  2. 2

    Systemfunktionen erfassen

    Dokumentieren, welche Daten das System verarbeitet und welche Protokollierungs- oder Auswertungsmöglichkeiten technisch bestehen.

  3. 3

    Personenbezug prüfen

    Bewerten, ob Daten einzelnen Beschäftigten zugeordnet oder mit anderen Informationen kombiniert werden können.

  4. 4

    Mitbestimmungsrelevanz bewerten

    Klären, ob eine technische Möglichkeit zur Überwachung von Verhalten oder Leistung besteht.

  5. 5

    Beteiligung vorbereiten

    Betriebsrat und weitere relevante Stakeholder frühzeitig in den Einführungsprozess einbeziehen.

  6. 6

    Regelungen dokumentieren

    Anforderungen an Nutzung, Datenverarbeitung und Auswertung verbindlich festhalten, bevor das System produktiv geht.

Einordnung

Wann passt es — und wann eher nicht

Wann passt es

  • Das System wertet ausschließlich aggregierte, nicht personenbezogene Kennzahlen aus
  • Eine personenbezogene Zuordnung von Bearbeitungszeiten oder Fehlerquoten ist technisch ausgeschlossen
  • Der Betriebsrat wurde vor dem Rollout informiert und in die Einführung einbezogen

Wann eher nicht

  • Das System kann Leistungs- oder Verhaltensdaten einzelnen Beschäftigten zuordnen
  • Es besteht keine Betriebsvereinbarung, obwohl eine personenbezogene Auswertung technisch möglich ist
  • Das System ist bereits produktiv, ohne dass der Betriebsrat informiert wurde
Quellen

Quellen & Hinweise

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Abs. 1 Nr. 6, https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html

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